Verein | Satzung
American Football Club Düsseldorf 1978 e. V.
“Panther”
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Rechtsform
2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (AG Düsseldorf) unter der Nummer 5665.
4. Die Vereinsfarben sind Schwarz, Rot und Weiß. Das Emblem des Vereins ist als Anlage (1) beigefügt.
5. Der Vereinsname, die Vereinsfarben, das Vereinsemblem und der Sitz des Vereins bilden besondere identitätsstiftende Merkmale des Vereins. Eine Änderung der Absätze 1, 2 und 4 dieser Vorschrift ist daher nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Gleiches gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins
1.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
1.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
1.4. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Der Verein ist jedoch ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
2. Zweck
2.1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports auf breiter Basis, insbesondere des American Footballs in all seinen Ausprägungen. Die Betreuung und Heranführung der Jugend an die Ziele des Vereins ist diesem ein besonderes Anliegen.
2.2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks unterhält der Verein folgende Abteilungen:
a) American Football
b) Cheerleading
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Sportarten aufnehmen und betreiben.
2.3. Der Verein fördert den Leistungs- und den Breitensport auf allen Ebenen als Möglichkeit, besonders für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein betreibt praktische Jugendpflege unter dem Aspekt der Erziehung zu Toleranz, Kameradschaft und Fairness im Sport.
2.4. Der Verein verhält sich weltanschaulich, politisch, ethnisch und religiös neutral und steht in allen Belangen auf demokratischen Grundlagen. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.5. Der Verein distanziert sich von Doping und Drogen.
3. Aufgaben
3.1. Durchführung von Sportwettkämpfen und die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme daran
3.2. Pflege und Ausbau des Jugend‑, Senioren- und Breitensports
3.3. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports
§ 3 Mitgliedschaft
1.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
1.2 Die Aufnahme erfolgt nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
1.3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand, rückwirkend zum 01. Januar eines jeden Jahres. Ein Aufnahmeantrag kann durch den geschäftsführenden Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden.
1.4. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder allgemein um den Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Ehrenrat. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht und den Umlagen befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
2.1. Zum Beendigen der Mitgliedschaft muss eine schriftliche (postalische) Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende dem Vorstand vorliegen. Bei nicht fristgemäßer Kündigung erfolgt eine automatische Spielerpassverlängerung.
2.2. Ausschluss
2.3. Tod bei natürlichen Personen
2.4. Auflösung oder Insolvenz bei juristischen Personen
§ 4 Beteiligungen des Vereins
2. Der Verein unterwirft sich dem Lizenzstatut, den Ordnungen des AFVD/AFCVNRW e. V. und den Entscheidungen der AFVD/AFCVNRW-Organe zum Zwecke des Lizenzerwerbs.
3. Der Verein kann sich an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. Insbesondere kann der Verein auf der Grundlage der geltenden Satzung und Ordnungen des AFVD e. V. sowie dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem zuständigen Landesfachverband den gesamten steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb des Vereins in eine Kapital- und/oder Personengesellschaft ausgliedern oder sonst übertragen.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
2. Als vereinsschädigend gelten insbesondere:
2.1. grobe Verstöße gegen Satzungsbestimmungen
2.2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
2.3. die Veröffentlichung vertraulicher Vorgänge
2.4. Veruntreuung von Geldern, die dem Verein gehören oder ihm zur Verfügung gestellt wurden.
3. Gegen einen solchen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden.
§ 6 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
2. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom geschäftsführenden Vorstand eine Beitragsordnung erstellt, die auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet. Bei jährlicher Zahlung ist auch eine Zahlung auf Rechnung möglich. Nur in Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden.
3. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, sind Mahngebühren zur Deckung des Mehraufwandes sowie die Einforderung eigener und fremder Kosten zulässig.
4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, allerdings nicht über den Etatansatz hinaus.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Vereinssatzung und ‑ordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
1.2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und das nicht mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
1.3. Jede natürliche oder juristische Person hat eine Stimme.
1.4. Juristische Personen, die Mitgliedern des Vereins gehören oder von ihnen geleitet werden, haben kein Stimmrecht.
2. Pflichten der Mitglieder
2.1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein erlassene Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für gemeinsame Ziele und
Zwecke des Vereins einzusetzen.
2.2. Mitglieder des Vereins, die in der Öffentlichkeit als solche auftreten, z. B. durch Tragen von Teamkleidung, haben Handlungen, die dem Ruf des Vereins oder der Sportart American Football schaden könnten, zu unterlassen. Dies trifft auch bei der Benutzung von Sportanlagen während der Trainingszeiten bzw. der Spiele zu. Grobe Verstöße können vom Vorstand mit einer Geldstrafe oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
2.3. Für den Ausschluss eines Mitglieds auf Zeit und Dauer ist der Ehrenrat zuständig.
2.4. Einzelheiten der Beitragspflicht regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 8 Organe des Vereins
1.1. Die Mitgliederversammlung
1.2. Der geschäftsführende Vorstand
1.3. Der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand) 1.4. Der Verwaltungsrat
1.5. Der Ehrenrat
2. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt grundsätzlich die Mitgliedschaft voraus. Eine Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.
3. Ein zu wählender Kandidat für ein Vereinsorgan erklärt mit der Bereitschaft zur Kandidatur auch sein Einverständnis, dass sein Namen im Falle der Wahl veröffentlicht werden kann.
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
2. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
3. Die Einladung erfolgt in Schriftform postalisch oder elektronisch per E‑Mail. Sie muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugegangen sein und Zeit und Ort der Versammlung sowie die vorgesehene Tagesordnung benennen. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes. Zusätzlich wird auf der Homepage des Vereins das Einladungsschreiben veröffentlicht.
4. Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet, sofern nicht der Verwaltungsrat einen anderen Leiter bestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der Mitgliederversammlung kann aus deren Mitte ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
6. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über Anträge auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie keine Beitragsrückstände haben.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand, von den Mitgliedern sowie vom Verwaltungsrat eingebracht werden. Sie sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dabei gelten folgende Fristen:
7.1. Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung sowie alle anderen Sachanträge müssen spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
7.2. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen können als Dringlichkeitsantrag nicht eingebracht werden.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich.
9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
10. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Es ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
11. Der geschäftsführende Vorstand benennt ein Mitglied aus dem Gesamtvorstand als Protokollführer. Dieser fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
2.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstandes und der Jahresberichte der Vereinsorgane.
2.2. Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats
2.3. Festsetzung der Beitragsordnung (gem. § 5 Abs. 2)
2.4. Wahl und Abwahl des Vorstands und des Verwaltungsrats 2.5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2.6. Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern
2.7. Wahl und Abwahl des Verwaltungsrats
2.8. Wahl und Abwahl des Ehrenrats
2.9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es der Verwaltungsrat verlangt oder es mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
2. Eine Blockwahl ist zulässig.
3. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
4.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in Absprache mit dem Verwaltungsrat sowie Aufstellung der Tagesordnung.
4.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4.3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
4.4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
4.5. Die Vertretung sowie die Wahrnehmung der Rechte des Vereins in Gesellschafterversammlungen von Kapital- und/oder Personengesellschaften, an denen der Verein als Gesellschafter beteiligt ist, insbesondere bei der Bestellung und Abberufung sowie beim Abschluss der Dienstverträge der Organe und dem etwaigen Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung von vorgenannten Gesellschaften
4.6. Der geschäftsführende Vorstand wählt auf der ersten Vorstandsitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist bis zum Gegenwert EUR 2.000,00 allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als EUR 5.000,00 belasten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Gleiches gilt für den Abschluss von Dienst- und/oder Kreditverträgen.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann für gewisse Geschäfte aufgabenbesondere Vertreter (Abteilungsleiter) bestellen und abberufen. Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand (siehe auch § 13). Die Vertretungsbefugnis der besonderen Vertreter wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstands gem. § 26 BGB bedürfen.
7. Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen, wie die Buchhaltungs‑, Bilanzierungs- und Steuervorschriften. Er erfüllt weiter die Arbeitgeberpflichten im Sinn der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Quartalsmäßig sind dem Verwaltungsrat die betriebswirtschaftlichen Daten zur Berichterstattung unter Gegenüberstellung zum Haushaltsplan vorzulegen.
8. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann im Einzelfall in Personalunion auch als Abteilungsleiter fungieren.
9. Einberufung und Beschlussfassung
9.1. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied kann Vorstandssitzungen einberufen. Geleitet wird die Sitzung vom ältesten Mitglied oder dem ersten Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter.
9.2. Zur Vorstandssitzung ist schriftlich oder mündlich mit einer Frist von drei Tagen zu laden. Bei Eilbedürftigkeit bedarf es keiner Frist.
9.3. Auf Verlangen des Verwaltungsrats muss eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands einberufen werden.
9.4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
9.5. Der geschäftsführende Vorstand kann auch mit Mehrheit im schriftlichen Umlaufverfahren einschließlich E‑Mail Korrespondenz entscheiden.
9.6. Kann im geschäftsführenden Vorstand keine Mehrheit der Stimmen erreicht werden, muss auf Antrag eines Mitgliedes die Abstimmung dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt werden.
9.7 Über Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands wird ein Protokoll erstellt, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gezeichnet wird.
10. Buchführung und Kassenprüfung
10.1. Über alle Finanzbewegungen ist vom geschäftsführenden Vorstand Buch zu führen.
10.2. Der geschäftsführende Vorstand kann Dritte, z. B. Steuerberater, mit den Jahresabschlussarbeiten sowie allen Erklärungen dem Finanzamt gegenüber betrauen.
10.3. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Buchführung zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung zu berichten.
10.4. Die Mitgliederversammlung und/oder Verwaltungsrat können eine vorzeitige Kassenprüfung durch die Prüfer beschließen.
10.5. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Verwaltungsrat kommissarisch einen Nachfolger. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
11. Amtszeit und Wahl
11.1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
11.2. Neben der Einzelwahl ist auch eine Blockwahl zulässig.
11.3. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
11.4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger berufen.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des erweiterten Vorstands werden in einem Organigramm dargestellt/beschrieben.
3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können vom geschäftsführenden Vorstand je nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
§ 14 Der Verwaltungsrat
2. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Vereinsverwaltung. Im Rahmen dieser Tätigkeit kann er von sich aus zweckdienliche Maßnahmen ergreifen bzw. durch externe Sachverständige durchführen lassen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
2.1. Genehmigung des Finanzplanes des geschäftsführenden Vorstands für das nächste Geschäftsjahr
2.2. Entgegennahme des Geschäftsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahrs
2.3. Genehmigung von Rechtsgeschäften, die im Einzelfall EUR 5.000,00 übersteigen
2.4. Der Verwaltungsrat wählt auf der ersten Verwaltungsratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
3. Der Verwaltungsrat kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit Bericht über die wirtschaftliche Situation des Vereins verlangen und die entsprechenden Bücher und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen.
4. Auf Antrag des Verwaltungsrats hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb einer Frist von 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Verweigert sich der geschäftsführende Vorstand, ist der Verwaltungsrat bevollmächtigt, eine solche Versammlung einzuberufen.
5. Der Verwaltungsrat hat ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung. Ausgaben, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungsrats. Für den Fall, dass der genehmigte Haushaltsplan absehbar nicht eingehalten werden kann, hat der Verwaltungsrat unmittelbar das Recht und die Pflicht einzuschreiten.
6. Durch Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats kann dieser, sowohl im Einzelfall als auch generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist vorher schriftlich einzuholen.
§ 15 Haftung
§ 16 Der Ehrenrat
1.1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ehrenrats und mindestens zwei aktiven oder passiven und über 30 Jahre alten Mitgliedern.
1.2 Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Ehrenrats. Dieser wird vom Vorstand und Ehrenrat gemeinschaftlich jeweils nach erfolgter Neuwahl des Vorstands auf vier Jahre ernannt.
1.3. Die Ehrenratsmitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane. Die Sitzungen des Ehrenrats sind vertraulich.
2. Funktion und Zuständigkeit
2.1. Der Ehrenrat soll die übrigen Vereinsorgane beraten und im Falle von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen, oder Vereinsorganen untereinander, vermitteln und nötigenfalls als Schiedsgericht entscheiden.
2.2. Der Ehrenrat entscheidet Streitigkeiten über die Auslegung von Vorschriften dieser Satzung.
3. Einberufung und Beschlussfassung
3.1. Der Ehrenrat tritt zusammen, sobald er von Vereinsmitgliedern oder Vereinsorganen mit einer Angelegenheit betraut wird. Zwischen Antragsstellung und Sitzung sollten nicht mehr als 14 Tage liegen. Die Vorschriften des BGB und der ZPO (Zivilprozessordnung) gelten für die Verfahren des Ehrenrats sinngemäß.
3.2. Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind endgültig.
3.3. Alle Entscheidungen des Ehrenrats sind den Betroffenen und dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidungen sind vom Vorstand zu vollziehen.
3.4. Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, vom Ehrenrat geforderte Auskünfte unverzüglich zu erteilen oder Unterlagen zu unterbreiten. Den Ladungen des Ehrenrats haben Mitglieder und Vereinsorgane Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, so kann der Ehrenrat in Abwesenheit entscheiden.
§ 17 Schlussbestimmung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
2. Auflösung des Vereins
2.1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.2. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Entscheidung der Mitglieder muss als geheime Abstimmung erfolgen.
2.3. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
2.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendarbeit im Sport. Beschlüsse über die Verwendung sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu fassen.
2.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Inkrafttreten
2. Sie tritt im Innenverhältnis mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung, im Außenverhältnis mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.